1a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).*
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. – gestrichen –
3. – gestrichen –
3a. Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinenbucher).*
4. Angestellte mit schwieriger Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.*
5. – gestrichen –
6. – gestrichen –
7. – gestrichen –
8. Angestellte im Funkdienst, die außer der Bedienung der Apparate die Pflege und Unterhaltung ihrer Station ohne technische Hilfe zu besorgen haben.*
9. – gestrichen –
10. Angestellte in Stellen von Küstern.*
11. Angestellte zur Führung von Geld- und Haushaltsvoranschlagskontrollen.*
12. – gestrichen –
13. – gestrichen –
14. Angestellte für schwierigere Rechenarbeiten in den vier Grundrechenarten bei wissenschaftlichen Instituten.*
15. – gestrichen –
16. – gestrichen –
17. – gestrichen –
18. – gestrichen –
19. Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben mit schwierigeren Tätigkeit.
(Eine schwierigere Tätigkeit liegt vor, wenn das Ablesen sich auf mehrere verschiedenartige Meßinstrumente und demzufolge das beim direkten Inkasso mit dem Ablesen verbundene Berechnen und Einziehen auf Tarife mehrerer verschiedenartiger Versorgungsbetriebe erstreckt oder beim gleichzeitigen Berechnen und Einziehen mehrerer Tarifsätze einer der errechneten Beträge die Rechtsnatur einer öffentlich-rechtlichen Gebühr hat oder zum direkten Inkasso aufgrund betrieblicher Ausbildung eine beratende, werbende oder verkaufsvermittelnde Tätigkeit hinzutritt.)*
20. – gestrichen –
21. – gestrichen –
22. – gestrichen –
23. – gestrichen –
24. Krankenbesucher mit mehrjährigen praktischen Erfahrungen und entsprechenden Leistungen in besonders schwieriger Tätigkeit.*
25. – gestrichen –
26. – gestrichen –
27. Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher.*
28. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes.
29. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in besonderer Stellung.
30. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure.
31. – gestrichen –
32. – gestrichen –
33. – gestrichen –
34. – gestrichen –
35. – gestrichen –
36. Wirtschaftsvorsteher/Wirschaftsvorsteherinnen – z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung.*
37. – gestrichen –
38. – gestrichen –
39. – gestrichen –
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
40. – gestrichen –
41. – gestrichen –
42. – gestrichen –