Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
VIII 1a 3 Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).* I 4 1

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten.

PE Nr. 7: Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

(Anmerkung: Nur soweit schwierige Tätigkeiten, ansonsten EG 3)
I 3   Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
VIII 1b 3

Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
I 4 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 6: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
VIII 2   gestrichen        
VIII 3   gestrichen        
VIII 3a 3 Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinenbucher).* I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)

VIII

4

3

Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.* III / 2 4  

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten mit schwierigen Tätigkeiten.

PE Nr. 4: Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

(Anmerkung: Nur soweit schwierige Tätigkeiten, ansonsten EG 3)
  3   Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
VIII 5   gestrichen        
VIII 6   gestrichen        
VIII 7   gestrichen        
VIII 8 3 Angestellte im Funkdienst, die außer der Bedienung der Apparate die Pflege und Unterhaltung ihrer Station ohne technische Hilfe zu besorgen haben.*       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
VIII 9   gestrichen        
VIII 10 3 Angestellte in Stellen von Küstern.* I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
VIII 11 3 Angestellte zur Führung von Geld- und Haushaltsvoranschlagskontrollen.* I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
VIII 12   gestrichen        
VIII 13   gestrichen        
VIII 14 3 Angestellte für schwierigere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten.* I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
VIII 15   gestrichen        
VIII 16   gestrichen        
VIII 17   gestrichen        
VIII 18   gestrichen        
VIII 19 3 Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben mit schwierigerer Tätigkeit. (Eine schwierigere Tätigkeit liegt vor, wenn das Ablesen sich auf mehrere verschiedenartige Meßinstrumente und demzufolge das beim direkten Inkasso mit dem Ablesen verbundene Berechnen und Einziehen auf Tarife mehrerer verschiedenartiger Versorgungsbetriebe erstreckt oder beim gleichzeitigen Berechnen und Einziehen mehrerer Tarifsätze einer der errechneten Beträge die Rechtsnatur einer öffentlich-rechtlichen Gebühr hat oder zum direkten Inkasso auf Grund betrieblicher Ausbildung eine beratende, werbende oder verkaufsvermittelnde Tätigkeit hinzutritt.)*       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
VIII 20   gestrichen        
VIII 21   gestrichen        
VIII 22   gestrichen        
VIII 23   gestrichen        
VIII 24 3 Krankenbesucher mit mehrjährigen praktischen Erfahrungen und entsprechenden Leistungen in besonders schwieriger Tätigkeit.*   ...

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