Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
VII 1a 5 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)* I 6  

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 5: Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
VII 1b 5

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
I 5 2

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 6: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
VII 1c  

Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b.

(Der Klammersatz zu Fallgruppe 1b gilt.)
      weggefallener Aufstieg
VII 2   Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.       weggefallener Aufstieg
VII 3 5 Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.* III / 27 5 1 Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
VII 3a 5

Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises)*
III / 27 5 2

Beschäftigte im Kassendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 6: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
VII 4 5 Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall.* I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
VII 5 5 Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.* III / 8 5  

Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezügen sowie von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 2: Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen.

PE Nr. 4: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
VII 6 5 Kassierer in kleineren Kassen.* III / 27 5 3 Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen.
VII 7 5 Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.* III / 27 5 4 Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.
VII 8 5 Verwalter von Einmannkassen.* III / 27 5 5 Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen.
VII 9   gestrichen        
VII 10 5

Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen.

(Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.)*
III / 36 5  

Registraturbeschäftigte,
deren Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse erfordern.

PE Nr. 5: Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.
VII 11 5 Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.* III / 2 5 2

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

PE Nr. 3: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
VII 12 5 Angestellte in Archiven, Museen und anderen ...

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