Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
VIb 1a 6

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
I 7  

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

PE Nr. 4: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
VIb 1b  

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
      weggefallener Aufstieg
VIb 2   Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.       weggefallener Aufstieg
VIb 3 6 Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
VIb 4 6

Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personenoder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
III / 27 6 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
die mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten ausüben.

PE Nr. 2: Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:

  1. selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
  2. Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
  3. Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Zahlungen mit Kontrollnummern verbunden ist;
  4. Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
  5. Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung;
  6. Führen oder Verwalten von Sachkonten mit zahlreichen Buchungen von Verpflichtungsermächtigungen und damit verbundenen Festlegungen.
VIb 4a 6

Angestellte in Finanzkassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, wenn sie sich durch besondere Zuverlässigkeit aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 herausheben.

(Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.)
III / 27 6 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert.

PE Nr. 3: Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindest-maß beschränkt werden kann.
VIb 5 6 Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder Maschinenbucher ständig unterstellt sind. III / 27 6 3 Beschäftigte im Kassendienst,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 4 mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.
VIb 6 6 Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefasst werden. III / 27 6 4

Beschäftigte in der Zentralkasse des Bundes, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

PE Nr. 4: Beschäftigte führen oder verwalten verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie die Belege (auch Anordnungen oder Anweisungen, die durch elektronische Schnittstellen übermittelt und freigegeben werden) vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen haben.
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