Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
Vc 1a 8

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
I 9a  

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.

PE Nr. 4: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Vc 1b 8 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
I 8  

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

PE Nr. 4: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Vc 2   gestrichen        
Vc 3   gestrichen        
Vc 4   gestrichen        
Vc 5   gestrichen        
Vc 6   gestrichen        
Vc 7 8 Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
Vc 8 8 Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
Vc 9 8 Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind. III / 36 8 1 Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
Vc 10 8 Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Bundes- oder Landesbehörden, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind. III / 36 8 2 Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Bundesbehörden, denen mehrere Registraturbeschäftigte, davon eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
Vc 11 8 Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturangestellte, davon drei mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt sind. III / 36 8 3 Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturbeschäftigte, davon drei mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind.
Vc 12 8 Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturangestellte ständig unterstellt sind. III / 36 8 4 Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.
Vc 13   Registraturangestellte der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40 in obersten Bundes- oder Landesbehörden nach achtjähriger Bewährung als solche in diesen Behörden.       weggefallener Aufstieg
Vc 14 8 gestrichen        
Vc 15 8

Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 heraushebt, daß sie auf Grund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.

(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat).
III / 8 9a 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die aufgrund der angegeb...

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