Angestellte im Fernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

-- Fußnote 1 --[1]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

[1] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes(§ 41), des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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