1. Fernschreiber, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote 1 –[1]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 5)

2. Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote 1 –[2]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

[1] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sieist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
[2] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sieist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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