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Vergütungsgruppe |
1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, |
II |
nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
I b |
(Wurde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts A nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt A erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit.) |
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(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer. Soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach, z.B. in Mathematik oder in Physik, als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt, kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden.) |
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2. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, |
III |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
II |
3. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, |
IV a |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
III |
(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 13.) |
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4. Religionslehrer mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule |
II |
nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Wurde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts A nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt A erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit.) |
I b |
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt der zuständige Mitgliedverband der VKA unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe fest. |
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5. Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung als Sprachlehrer |
III |
6. Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung, mit entsprechender Tätigkeit |
III |
7. Kunsterzieher die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit |
III |
8. Musikerzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlußprüfung bzw. Die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" erworben haben oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit |
III |
9. Musikerzieher mit achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik und staatlicher Prüfung für Musiklehrer und Zweiter Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
(Die Mitgliedverbände werden ermächtigt zuzustimmen, daß sonstige Musiklehrer, die aufgrund ihrer künstlerischen Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen als gleichwertig anzusehen sind, entsprechend eingruppiert werden. |
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10. Kunsterzieher oder Musikerzieher ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 7, 8 oder 9 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
11. Kunsterzieher oder Musikerzieher, die nicht unter die Fallgruppen 7 bis 10 fallen |
V b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
12. Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung |
V b |
nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
(Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung i... |