Vergütungsgruppe IV a
1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4. Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
7. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
8. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
9. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
10. Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11. Zahntechnikermeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV b
1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
5. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
6. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
7. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 17)
8. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
9. Krankengymnasten in einer Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
10. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
11. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 19 oder 20 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
13. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 17)
14. Medizinisch-technische ...