Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in medizinischen Hilfsberufen wurden überwiegend aus den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen.
Für Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Dermoplastiker (Moulageure), medizinisch-technische Gehilfen, Motopäden und Podologen wurden keine Tätigkeitsmerkmale mehr in der Entgeltordnung vereinbart. Dies erfolgte zum Teil deshalb, weil die Berufsbezeichnungen überholt waren und/oder keine entsprechende Ausbildung mehr in diesen Berufen erfolgte.
Sofern Beschäftigte zeitlich überwiegend Tätigkeiten als Desinfektoren oder Podologe wahrnehmen, erfolgt die Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn ein entsprechender Bezug zu den typischerweise in diesem Bereich anfallenden Aufgaben besteht.
In der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Gesundheitsberufen im Teil B, Abschn. XI zur besseren Übersichtlichkeit jeweils in gesonderten Ziffern aufgeführt.
Der Aufbau der Entgeltgruppen für Beschäftigte in medizinischen Hilfsberufen (außerhalb der Pflegeberufe) ist für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen identisch gestaltet.
Die Eingruppierung der Beschäftigten, welche als
- Biologisch-technische Assistenten,
- Chemisch-technische Assistenten und
- Physikalisch-technische Assistenten beschäftigt werden,
ist in Teil B Abschn. XI nicht geregelt.
Die Eingruppierung der Biologisch-technischen Assistenten, Chemisch-technischen Assistenten und Physikalisch-technischen Assistenten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Assistenten sowie Chemotechniker (Teil B Abschn. XXVI). Diese Tätigkeitsmerkmale gehen ohne weitere inhaltliche Änderungen auf die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in technischen Berufen nach der Anlage 1a zum BAT/BAT-O der Vergütungsordnung (VKA) zurück.
Die nachfolgenden Berufsgruppen sind zwar in Teil B Abschn. XI aufgeführt. Es bestehen aber keine eigenständigen Eingruppierungsmerkmale. Vielmehr wird hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale auf andere Teile und Abschnitte der Entgeltordnung verwiesen. Dies betrifft im einzelnen
- Kardiotechniker (Ziffer 4),
- Medizinische Dokumentare (Ziffer 11),
- Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte (Ziffer 12),
- Pharmazeutisch-kaufmännisch Angestellte (Ziffer 14),
- Präparationstechnische Assistenten (Ziffer 17).
Für Masseure und medizinische Bademeister, Leitungskräfte für medizinische Hilfsberufe und Lehrkräfte für medizinische Hilfsberufe stellt sich der Eingruppierungsaufbau abweichend dar.
Die Tätigkeitsmerkmale für die Leitungskräfte und die Lehrkräfte sind in der Entgeltordnung VKA nicht mehr nach den verschiedenen Berufsgruppen der medizinischen Hilfsberufe gegliedert. In der Entgeltordnung VKA bestehen einheitliche Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung von Leitungskräften für alle medizinischen Hilfsberufe. Gleiches gilt für die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung von Lehrkräften für medizinische Hilfsberufe.