Die Eingruppierung der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen ist in der Entgeltordnung VKA im Teil B (Besonderer Teil) Abschn. XI – Beschäftigte in Gesundheitsberufen – tariflich vereinbart.
Tarifvertraglich vereinbart ist die Eingruppierung in folgende Unterabschnitte:
1. |
Beschäftigte in der Pflege |
2. |
Leitende Beschäftigte in der Pflege |
3. |
Lehrkräfte in der Pflege |
4. |
Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker |
4a. |
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte |
5. |
Diätassistentinnen und Diätassistenten |
6. |
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten |
7. |
HNO-Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten |
8. |
Logopädinnen und Logopäden |
9. |
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister |
10. |
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten |
11. |
Medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare |
12. |
Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte |
13. |
Orthoptistinnen und Orthoptisten |
14. |
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte |
15. |
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten |
16. |
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten |
17. |
Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten |
18. |
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten |
19. |
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker |
20. |
Leitende Beschäftigte |
21. |
Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) |
In Ziffer 1 – Beschäftigte in der Pflege – sind die Tarifmerkmale für die Eingruppierung der Beschäftigten in der Pflege geregelt, die keine Leitungs- oder Lehrtätigkeit in der Pflege ausüben. Mit der neuen Entgeltordnung VKA wurde eine neue, eigenständige Entgelttabelle für den Pflegebereich (Anlage E zum TVöD) geschaffen, die sog. P-Tabelle (= Pflegetabelle). Diese umfasst die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 und löste die bisherige Kr-Anwendungstabelle (Anlage E zum TVöD-K) ab. Die Stufenlaufzeiten der jeweiligen Entgeltgruppen richten sich nach § 16 Abs. 3 TVöD (Ausnahme s. u.).
Ziffer 2 regelt die Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege und Ziffer 3 die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege und der Leitungen der Pflegeschulen.
Beschäftigte, die nach Teil B Abschn. XI Ziffern 1 und 2 der Entgeltordnung VKA in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1.1.2017 Entgelt nach der Anlage E zum TVöD; wobei für Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2 die Eingangsstufe ist und Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 erreichen.
Soweit in den Regelungen des Allgemeinen Teils des TVöD auf die Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, ohne dass für Beschäftigte mit Tabellenentgelt nach Anlage E (P-Tabelle) abweichende Regelungen vereinbart sind, sind die Entgeltgruppen der P-Tabelle nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K bzw. § 12.2 Abs. 1 TVöD-B zugeordnet:
die Entgeltgruppe |
der Entgeltgruppe |
P 5 |
3 |
P 6 |
4 |
P 7 |
7 |
P 8 |
8 |
P 9, P 10 |
9a |
P 11 |
9b |
P 12 |
9c |
P 13 |
10 |
P 14, P 15 |
11 |
P 16 |
12 |
Darüber hinaus wurden für neue Berufe bzw. Tätigkeiten im Gesundheitsbereich erstmals tarifliche Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Dies betrifft die Operationstechnischen Assistenten (OTA) bzw. die Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), die Technischen Assistenten (Biologisch-technische Assistenten, Chemisch-technische Assistenten, Physikalisch-technische Assistenten), die Kardiotechniker und das Pflegepersonal als Case/Care Manager, Wundmanager, Gefäßassistent, Breast Nurse/Lactation oder Painnurse.
Im Gegensatz zur Vergütungsordnung zum BAT enthält die Entgeltordnung zum TVöD keine Tätigkeitsmerkmale, z. B. für Desinfektoren, Wochenpflegerinnen, Krankenschwestern mit unterstellten Beschäftigten im Krankentransportdienst, im EEG-Dienst oder in Gipsräumen.
Trotz entsprechender Forderungen wurden keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart für Podologen und Beschäftigte in der Palliativpflege.