Nr. 1 Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt die Protokollerklärung Nr. 2 des § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in der jeweils geltenden Fassung.
Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B Ziff. I Fallgruppe 1 und Ziffer II Fallgruppen 1 und 2 die Erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen oder einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule bei Anwendungdes Tätigkeitsmerkmals der Ziffer IV Fallgruppe 2 .
Nr. 2 Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthält, gilt § 23b Abschn. B BAT entsprechend.
Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst oder im kirchlichen Dienst nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 angerechnet werden.
Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf die Bewährungszeit gilt § 72 Abschn. B BAT entsprechend.
Nr. 3 Erhalten Lehrer im Beamtenverhältnis für Tätigkeiten in einer bestimmten Schulform (Schulart) Amts- oder Stellenzulagen, wird Lehrern im Angestelltenverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine persönliche Zulage gezahlt, es sei denn, daß die Heraushebung der Tätigkeit bei dem Angestellten durch die Eingruppierung berücksichtigt ist. Die persönliche Zulage ist zusatzversorgungspflichtig, soweit die Stellenzulagen ruhegehaltfähig sind.
Nr. 4 Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten, die vor dem 1. August 1971 in einer entsprechenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der Angestellte nach Maßgabe der bisherigen Richtlinien in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen ist.
Nr. 5 Ziffer V des Abschnitts A gilt entsprechend.