1. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und gegebenenfalls anpassen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 5)

2. Angestellte, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und gegebenenfalls Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Abschnitts.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 6)

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