1. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und gegebenenfalls anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 5)
2. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und gegebenenfalls anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 5, 7 und 8)
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