1. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und gegebenenfalls anpassen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 5)

2. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und gegebenenfalls anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 5, 7 und 8)

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