1. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
3. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 7)
– Fußnote 1 –
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
– Fußnote 2 –
8. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
9. Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
10. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
– Fußnote 3 –
11. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 9 und 10)