1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 erfüllen.
2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 erfüllen.
4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
5. Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6. Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 11 und 17)
7. Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
8. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
9. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 10 und 18)
10. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15 erfüllen.
11. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12, 13, 14 oder 15 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
13. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 17)
14. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17 erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
15. Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
16. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllen.
17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
18. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
19. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 21 erfüllen.
20. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 21 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 17)
22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 23 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
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