1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

– Fußnote 1 –[1]

2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4. Angestellte in Kassen mit Onlineverfahren als Terminalkassierer.

5. Kassierer.

6. Gruppenleiter, denen

a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII oder

b) ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

[1] Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41), des Übergangsgeldes (§ 63) und der Überstundenpauschvergütung (Nr. 5 SR 2s) als Bestandteil der Grundvergütung.

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