1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordem ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

3. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4. Angestellte in Kassen mit Onlineverfahren als Terminalkassierer mit größerem Kassenverkehr.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 7 und 8)

5. Kassierer mit größerem Kassenverkehr.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

6. Gruppenleiter, denen

a) mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII

oder

b) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII und mindestens zwei Angestellten mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

7. Leiter von Einmanngeschäftsstellen, in denen im allgemeinen Kassen- und standardisierte Mengengeschäfte bearbeitet werden.

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