1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z.B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, z.B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte in Kassen mit Onlineverfahren als Terminalkassierer mit umfangreichem Kassenverkehr.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 bis 8)
5. Kassierer, die auch den Geldverkehr mit den Zentralkassen sowie den Geldausgleich mit den Schalterkassen der Hauptstelle oder mit Geschäftsstellen zu bewirken haben.
6. Kassierer mit umfangreichem Kassenverkehr.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
7. Gruppenleiter, denen
a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b
oder
b) ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
8. – gestrichen –
9. Geschäftsstellenleiter.
10. Geschäftsstellenleiter mit umfangreichem oder schwierigem Geschäftsverkehr.
11. Abteilungsleiter, denen
a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b
oder
b) ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 11)