1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist, z.B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.

– Fußnote 1 –[1]

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, z.B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Kassierer, die ausschließlich oder überwiegend den Geldverkehr mit den Zentralkassen sowie täglich den Geldausgleich mit mindestens 20 Schalterkassen der Hauptstelle oder Geschäftsstellen zu bewirken haben.

4. Gruppenleiter, denen

a) mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b und ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b oder

b) mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

5. Geschäftsstellenleiter mit umfangreichem und schwierigem Geschäftsverkehr.

6. Geschäftsstellenleiter, denen mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

7. Geschäftsstellenleiter mit umfangreichem oder schwierigem Geschäftsverkehr nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

8. Abteilungsleiter, denen

a) mindestens ein Angestellter mit mindestens Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b und ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b oder

b) mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 11)

[1] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41), des Übergangsgeldes (§ 63) und der Überstundenpauschvergütung (Nr. 5 SR 2 s)als Bestandteil der Grundvergütung.

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