1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, in dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten) und als staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlußprüfung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
6. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
7. Angestellte in Versorgungsbetrieben ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
8. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Zeichner mit entsprechender Abschlußprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die in nicht unerheblichem Umfange Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 7)
9. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Zeichner mit entsprechender Abschlußprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
10. Meister in Versorgungsbetrieben mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
11. Maschinenmeister in Versorgungsbetrieben an kleinen und einfachen Maschinenanlagen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)