1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4. Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

5. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

6. – gestrichen –

7. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

8. Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

9. – gestrichen –

10. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 8)

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