1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)

3. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)

4. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)

5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 2 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

6. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)

7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)

8. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

9. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 21 und 23)

10. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 25)

12. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 19, 22, 24 und 28)

13. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 15 bis 18 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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