1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)

3. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

4. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)

5. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)

6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 4 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Krankenschwestern, Unterrichtsschwestern und Stationsschwestern eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)

8. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)

9. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 6 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)

10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

11. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 21 und 23)

12. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

13. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22, 24 und 27)

14. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 16 bis 20 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

15. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 25)

16. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

17. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 19, 22, 24 und 28)

18. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 12 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8, 19, 22 und 24)

19. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 23 bis 27 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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