1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechenderTätigkeit und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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