1. – gestrichen –

2. – gestrichen –

3. – gestrichen –

4. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 11 und 12)

6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 13 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

7. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 1 bis 19 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

8. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreißsaals bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)

9. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 20 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

10. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 14)

11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8).

12. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 21 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 9)

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