1. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
2. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
3. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
4. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
5. Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
6. Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
6a. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst
1. als Operationsschwestern oder
2. als Anästhesieschwestern
tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
6b. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 10)
6c. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
7. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
8. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
9. Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
10. Krankenschwestern die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
11. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
12. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
13. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)
14. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 12 und 16)
15. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4 oder 5 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
16. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
17. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
19. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14 bis 18 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe Kr. V oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
20. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
21. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 5 und 6 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
22. Hebammen, denen mindestens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
23. Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
24. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen...