1. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

2. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

3. Krankenschwestern, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

4. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

5. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 6)

6. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)

8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)

9. Leitende Krankenschwestern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 20 und 21)

10. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

11. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 5 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)

13. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 8 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)

14. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 8 bis 10 oder 12 bis 17 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

15. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Nr. VI Fallgruppe 18 nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

16. Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

17. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 21 und 23)

18. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18, 22 und 24)

19. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 13 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 8, 18, 22 und 24)

20. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

21. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

22. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23 nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

23. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 14)

24. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Altenpflegerinnen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 25)

25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge