1. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)

2. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)

3. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

4. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)

5. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppen 1 bis 7 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

6. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

7. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 oder 12 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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