Werden Benachteiligungen i. S. d. AGG durch Dritte begangen, so trifft den Arbeitgeber auch hier eine konkrete Handlungspflicht, um den Beschäftigten zu schützen. Dritte sind z. B. Kunden, Lieferanten, Besucher und Geschäftspartner des Arbeitgebers.
Der farbige Zusteller eines Zustelldienstes wird bei seiner Tour, die ihn durch einen sozialen Brennpunkt führt, wegen seiner Hautfarbe permanent angepöbelt und beleidigt (Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG). Auch hier muss der Arbeitgeber tätig werden, z. B. durch Zuweisung einer anderen Tour. Darauf kann der Betroffene im Hinblick auf § 31 AGG nicht einmal verzichten.
Eine Außendienstmitarbeiterin wird von einem potenziellen Kunden, den sie besucht hat, später privat sexuell belästigt, indem er sie in ihrer Privatwohnung aufsucht. Auch hier besteht wohl ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Derartige Benachteiligungen durch Dritte werden sich regelmäßig in Form von Belästigungen ereignen. Andere Formen, insbesondere die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG, dürften praktisch weniger bedeutsam sein und nur dort in Betracht kommen, wo z. B. Lieferanten des Arbeitgebers dessen Arbeitnehmer Vergünstigungen gewähren, von denen sie Arbeitnehmer wegen geschützter Merkmale ausnehmen.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber hier ergreifen muss, ist auch wiederum völlig situationsabhängig. Auch hier wird der Arbeitgeber zunächst mit dem mildesten Mittel beginnen dürfen, ist aber verpflichtet, bei dessen Erfolgslosigkeit zu weiteren Maßnahmen zu greifen. In Betracht kommt auch hier die Herausnahme des betroffenen Arbeitnehmers aus dem belasteten Arbeitsbereich; ist das nicht möglich, kann der Arbeitgeber auch gezwungen sein, gegenüber dem Dritten vorzugehen, z. B. durch Hausverbote bis hin zum Abbruch der Kundenbeziehung. Präventive Maßnahmen werden dabei im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 AGG nicht genannt.
Beachte
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine "Interessenabwägung" zwischen dem Interesse am Erhalt des Kunden und der Intensität der Benachteiligung durchzuführen. Wird der Arbeitnehmer benachteiligt, hat sein Schutz Vorrang.
Da dem Arbeitgeber das Handeln Dritter an sich nicht zurechenbar ist, kommen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus dem Verhalten Dritter aber grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber die hier in Rede stehende Schutzpflicht bei konkreten Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot nicht beachtet hat.