Zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gilt eine Ausschlussfrist von 2 Monaten, innerhalb derer eine schriftliche Geltendmachung erforderlich ist (§ 15 Abs. 4 AGG), es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Dies ist bei Diskriminierungen innerhalb eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L der Fall. Bei Bewerbern verbleibt es dagegen bei der Frist von 2 Monaten. Die Frist beginnt bei Bewerbern mit dem Zugang der Ablehnung. Dabei ist darauf zu achten, dass eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraussetzt, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Ein Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Lauf zu setzen.
Aus dieser Frist lässt sich damit auch ableiten, wie lange Bewerberunterlagen aufgehoben werden sollten, um sich ggf. in einem gerichtlichen Verfahren angemessen gegen Ansprüche vermeintlich benachteiligter Bewerber verteidigen zu können. Eine Aufbewahrung von 3 bis 4 Monaten ist angemessen und auch von § 26 BDSG gedeckt.
Im Streitfall über die fristgerechte Geltendmachung muss der Arbeitgeber hierbei darlegen und ggf. beweisen, dass und wann die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG durch Zugang der Ablehnung beim Bewerber in Lauf gesetzt worden ist. Der Bewerber ist dagegen beweispflichtig hinsichtlich des Umstandes, wann seine schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber zugegangen ist.
Auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage müssen binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird.
Nach der schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner läuft eine weitere Ausschlussfrist von 3 Monaten für Entschädigungsansprüche (nicht aber für Schadensersatzansprüche) nach § 61b ArbGG für die gerichtliche Geltendmachung. Schadensersatzansprüche unterliegen nach schriftlicher Geltendmachung nur der allgemeinen Verjährung.
Diese Klagefrist zur Geltendmachung einer Benachteiligung lässt die 3-wöchige Klagefrist gegen eine Kündigung (§§ 4, 7 KSchG) unberührt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kündigung selbst also nicht mehr angegriffen werden. Der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung besteht indes fort.