Die Konzeption des AGG setzt den Arbeitgeber erheblichen Risiken durch Rechtsstreitigkeiten aus, die sich auf mehreren Ebenen verwirklichen:

  • Der tatsächlich oder vermeintlich benachteiligte Arbeitnehmer kann auf Schadensersatz – der der Höhe nach nicht begrenzt ist – klagen, wenn ihm durch die Benachteiligung ein materieller Schaden entstanden ist.
  • Auch wenn kein Vermögensschaden entstanden ist, kann er zumindest auf eine Entschädigung klagen.
  • Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch die Unterlassung von benachteiligenden Maßnahmen geltend machen.
  • In derartigen Rechtsstreitigkeiten kommen dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen zugute durch eine teilweise Umkehr der Beweislast.
  • Der Arbeitnehmer kann sich im Rechtsstreit durch Antidiskriminierungsverbände unterstützen lassen.
  • Der Arbeitnehmer braucht den Rechtsstreit nicht selbst zu führen, sondern kann seine Schadensersatzforderung auch an einen Antidiskriminierungsverband abtreten, der sie dann als Kläger für den Arbeitnehmer gerichtlich geltend macht.
  • Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat können den Arbeitgeber gerichtlich zur Unterlassung zwingen, wenn es sich um einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem AGG handelt.

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