Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen können nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts (gewillkürte Prozessstandschaft) an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden und diese klagen diese Forderungen dann in eigenem Namen ein. Dabei dürfte bei dieser prozesstaktischen Vorgehensweise weniger von Bedeutung sein, dass der benachteiligte Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit seinem Arbeitgeber nicht gegenüberzutreten braucht. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Abtretung des Anspruchs der Arbeitnehmer nicht mehr Partei des Rechtsstreits ist und damit für ihn die Möglichkeit besteht, in der Angelegenheit als Zeuge auszusagen. Das hat insbesondere dort erhebliche Bedeutung, wo es um "Vier-Augen"-Geschehnisse geht, oftmals im Bereich der Belästigung ("Mobbing"), wo sich benachteiligte Arbeitnehmer oft in erheblicher Beweisnot befinden. Das Gericht hat dann aber sein wirtschaftliches und ggf. auch ideelles Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen. Darüber hinaus bleiben Klagerechte von Verbänden, insbesondere nach § 85 (§ 63 a. F.) SGB IX unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge