Nach der Definition in § 67 Nr. 26 BMT-G II sind Mitgliedsverbände die kommunalen Arbeitgeberverbände in den Ländern, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Die jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände können für den gesamten Landesbereich geltende Bezirkstarifverträge mit den entsprechenden zuständigen Landesbezirken von ver.di abschließen.

Ebenso ist zwischen den Tarifvertragsparteien die Vereinbarung von betrieblichen Regelungen möglich. Dies sind Tarifverträge, die für einzelne oder mehrere bestimmte Arbeitgeber gelten und sich nicht auf den gesamten Verbandsbereich erstrecken. Grundsätzlich werden sowohl bezirkliche als auch betriebliche Tarifregelungen zwischen den o.g. Tarifvertragsparteien vereinbart. Nach der Protokollerklärung zu § 62 BMT-G II ist die Möglichkeit der Delegation auf einzelne Arbeitgeber bzw. die Bezirke von ver.di vorgesehen.

Die Zuständigkeit der Bezirkstarifvertragsparteien ist insbesondere dann gegeben, wenn der BMT-G II keine Regelung enthält oder eine bezirkliche bzw. betriebliche Regelung ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gilt gleichermaßen für die in den Anlagen enthaltenen Sondervereinbarungen. Eine Öffnung für bezirkliche und/oder betriebliche Regelungen ist im BMT-G II ausdrücklich vorgesehen in:

 
§ 9 Abs. 3 Entlohnung im Falle der Vertretung Beurlaubter oder Erkrankter
§ 14 Abs. 6 Abweichungen von dem Grundsatz, dass der Weg von und zur Arbeitsstelle nicht in die regelmäßige Arbeitszeit eingerechnet wird
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Regelungen zur Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft
§ 23 Abs. 3 Erschwerniszuschlagspflichtige Arbeiten sowie die Höhe der Zuschläge
§ 25 Abs. 5 Pauschalierung der Löhne für Überstunden, Mehrarbeit, Arbeitsbereitschaft sowie Lohnzuschläge
§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 Festlegung von Reisekostenvergütungen, Tagesgelder, Umzugskosten, etc. sowie die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung bei Abordnungen
§ 37 Regelungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung
§ 42 Abs. 2 Festlegung, welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist
§ 67 Nr. 40 Abs .4 Regelungen zum Urlaubslohn

Darüber hinaus sind die in den Sondervereinbarungen enthaltenen Regelungen zu beachten.

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