Die in § 9 BMT-G II enthaltenen allgemeinen Pflichten des Arbeiters konkretisieren das dem Arbeitgeber obliegende Weisungs- und Direktionsrecht. Neben der generellen Verpflichtung, die vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen, haben die Tarifvertragsparteien u.a. vereinbart, dass der Arbeiter auch jede andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu verrichten hat. Das Direktionsrecht darf jedoch nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es muss sich um zumutbare Arbeiten handeln; der allgemeine Lohnstand darf sich nicht verschlechtern. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass "unterwertige" Arbeiten, die nicht der vereinbarten Lohngruppe entsprechen, nicht auf Dauer übertragen werden können.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, keine allzu einengende Konkretisierung der zu verrichtenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vorzunehmen. Trotz der sehr weitgehenden tariflichen Regelung in § 7 Abs. 2 BMT-G II kann von einem konkret vertraglich festgelegten Aufgabengebiet gegen den Willen des Arbeitnehmers letztlich nur durch Änderungskündigung (mit entsprechenden rechtlichen und prozessualen Risiken) abgewichen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BMT-G II ist in Notfällen (z.B. Brände, Überschwemmungen) und aus dringenden Gründen des Gemeinwohls (z.B. Sicherstellung der Ernährung bzw. der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom und Gas) vorübergehend jede Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in das eigentliche Aufgabengebiet des Arbeiters fällt. Mangels näherer tariflicher Vorschriften ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass sich der Lohnstand nicht verschlechtern darf.
Der BMT-G II enthält keine dem § 24 BAT vergleichbare Mantelregelung für den Fall der vorübergehenden bzw. vertretungsweise auszuübenden (höherwertigen) Tätigkeit. § 9 Abs. 3 BMT-G II überlässt die Regelung von Einzelheiten im Falle der Entlohnung in Vertretungsfällen bezirklichen Tarifvereinbarungen. Diese sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und enthalten im wesentlichen Vorschriften hinsichtlich der vertretungsweisen Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten von anderen Arbeitern, Angestellten oder Beamten.
Kurzarbeit i.S.v. § 9 Abs. 4 BMT-G II sowie der entsprechende Begriff "Kurzarbeiter" werden in den Ziffern 19 und 20 des § 67 BMT-G II definiert. Der Kurzarbeiter bleibt zur Arbeitsleistung im Rahmen der üblichen Arbeitszeit verpflichtet, d.h. er muss im Bedarfsfall die volle vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen können. Im Übrigen regelt sich die Kurzarbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Abs. 5 BMT-G II regelt die Verpflichtung des Arbeiters zur Ableistung von Überstunden. Nähere Einzelheiten hierzu sind den Hinweisen zu § 17 BMT-G II zu entnehmen.
Die Regelungen des § 9 Abs. 6 BMT-G II zur Abordnung und Versetzung entsprechen § 12 Abs. 1 und 2 BAT. Der Begriff Abordnung ist in § 67 Nr. 1 BMT-G II definiert; Versetzung wird in Ziffer 41 erläutert.
In § 9 Abs. 7 BMT-G II ist eine dem Arbeiter obliegende Hinweis- und Anzeigepflicht tarifiert. Er ist danach verpflichtet, drohende Schäden, Missstände etc. dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft jedwede Mängel an Material, Maschinen, Werkzeugen etc., aber auch sonstige Sachverhalte die zu einer Schädigung führen können (z.B. Diebstahl).