Arbeiten Familienmitglieder oder Angehörige in einem Unternehmen des Steuerzahlers mit, können die Beteiligten entscheiden, ob die Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund der familienrechtlichen Beziehungen erfolgen soll. Als steuerliche Arbeitnehmer kommen auch der Ehegatte, die Kinder oder sonstige Angehörige des Arbeitgebers in Betracht.
Die Rechtsprechung stellt an die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar, eindeutig und ernsthaft vereinbart und der Vereinbarung gemäß tatsächlich durchgeführt werden.
Ernsthaftigkeit wird nur bejaht, wenn durch die Mitarbeit des Familienmitgliedes eine fremde Arbeitskraft mit gleichem Arbeitslohn ersetzt wird. Dies hat die Rechtsprechung für wechselseitige Arbeitsverhältnisse mit einer Beschäftigungsdauer von jeweils 6 Stunden an jedem zweiten Arbeitstag abgelehnt. Zum tatsächlichen Vollzug gehört, dass der vereinbarte Lohn aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgebers ausscheidet und in den Einkommens- und Vermögensbereich des Familienangehörigen gelangt. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn das Gehalt auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wird, über das jeder der Ehegatten ohne Mitwirkung des anderen verfügen kann (Oderkonto). Dasselbe kann auch gelten, wenn das Geld auf ein eigenes Konto des Arbeitgebers überwiesen wird, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte (nur) ein Mitverfügungsrecht hat. Ebenso nicht beanstandet wird die Gehaltsüberweisung auf ein alleiniges Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten, über das der Arbeitgeber-Ehegatte eine unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt. Zur tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses gehört weiter, dass der Arbeitslohn entsprechend den vertraglichen Regelungen in bestimmten Zeitabständen regelmäßig ausgezahlt oder überwiesen wird.
Die Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Minijobs ist nicht fremdüblich und somit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich nicht anzuerkennen. Die Nichtanerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führt zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
War einer der Ehegatten bereits vor der Eheschließung im Unternehmen beschäftigt, wird dieser Arbeitsvertrag steuerlich anerkannt, wenn er unverändert fortgeführt wird.