Aus welchen Gründen dies geschieht, ist unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Unterlässt der Arbeitgeber eine Verteilung der individuell geschuldeten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, Kalenderwochen oder ggf. längere Zeiträume, sondern ruft vielmehr den Beschäftigten flexibel zur Arbeit ab, kommt er – unabhängig von einem besonderen Arbeitsangebot des Beschäftigten – mit Ablauf eines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpft.[1]

Der Beschäftigte ist auch nicht verpflichtet, um mehr Arbeit zu bitten. Vielmehr muss der Arbeitgeber ihm im Rahmen seines Weisungsrechts entsprechende Tätigkeiten anbieten bzw. die Arbeitsleistung entgegennehmen und sei es, dass der Beschäftigte sich zur Arbeitsleistung bereithält. Im Umkehrschluss ist daher erforderlich, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Tätigkeit auch zuweisen darf.[2] Ein Annahmeverzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich der Beschäftigte so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann der Fall sein, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers oder anderer betriebsnaher Personen unmittelbar und nachhaltig so gefährdet werden, dass die Abwehr dieser Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des Beschäftigten an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss.[3]

Der Annahmeverzug greift nicht in den Fällen eines gesetzlichen Arbeitsverbots. Der Beschäftigte hat in diesen Fällen nur dann einen Ersatzanspruch, wenn ein solcher in den betreffenden Spezialgesetzen geregelt ist, wie etwa bei einem Arbeitsausfall nach dem EFZG.[4]

Kein Annahmeverzug im Sinne des § 615 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung hat die Aufhebung der Arbeitspflicht des Beschäftigten bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht bewirkt. Dies schließt insbesondere, soweit keine diesbezügliche Vereinbarung besteht, die Anrechnungsmöglichkeit des § 615 Abs. 2 BGB aus.[5]

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