Zumutbare Arbeitsangebote muss der Beschäftigte annehmen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschäftigte hat seine Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich zu verwerten.
So ist etwa trotz Aufrechterhaltung der Kündigung eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen zumutbar.
Eine Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. So kann sie etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Das Angebot einer inhaltsgleichen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist dabei zulässig, wenn es keine Nachteile für den Beschäftigten bringt.
Auch die objektiv vertragswidrige Arbeit kann nach den konkreten Umständen zumutbar, unter Umständen sogar mit einer Verbesserung für den Beschäftigten verbunden sein.
Der Betrieb wurde aufgrund eines hohen Infektionsgeschehens vom Gesundheitsamt vorübergehend geschlossen. Bislang haben die Beschäftigten sich noch nicht dazu bereit erklärt, auch in Homeoffice zu arbeiten. Im Zuge der Betriebsschließung haben sie nun die Obliegenheit, auch ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung die Arbeit von zu Hause aufzunehmen. Anderenfalls könnte sich das mindernd auf den Annahmeverzugslohn auswirken.
Bei der Bestimmung des Anspruchs muss sich der Beschäftigte einen anderweitigen Verdienst auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt anrechnen, in dem der Beschäftigte seine Dienste anderweitig verwendet hat (Punkt 8). Ebenso kann ein Betrag angerechnet werden, der nur aufgrund der böswilligen Unterlassung vom Beschäftigten nicht erwirtschaftet wurde. Böswillig handelt der Beschäftigte, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
Kann der Beschäftigte Entgeltfortzahlungsansprüche geltend machen, ist er für diese Zeit nicht zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit verpflichtet bzw. kann die Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Der Anspruch scheitert auch nicht an dem Grundsatz der Monokausalität. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, trifft ihn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Obliegenheit zur anderweitigen Arbeit.
Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass anderweitiger Erwerb vorliegt. Wenn dieser Nachweis gelungen ist, dann hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch wegen der Höhe des erzielten anderweitigen Verdienstes.