§ 52a Abs. 1 BAT regelt den Anspruch des Angestellten in den Fällen des Arbeitsausfalls infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, ferner für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. In diesen Fällen werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, längstens jedoch für die Dauer von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen, fortgezahlt. Zu den Betriebsstörungen betriebstechnischer Art zählen dabei Unterbrechungen der Energie- oder Wasserversorgung sowie Schäden durch Brand oder Wasserschäden. Zu den Betriebsstörungen wirtschaftlicher Art zählt in jedem Fall der ausdrücklich genannte Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen. Umstritten ist, ob hierzu auch die allgemeine Verschlechterung der Wirtschaftslage mit hieraus resultierenden Auftrags- oder Liquiditätsengpässen gehören. Arbeitsausfälle, die auf Streik zurückzuführen sind, werden nicht von § 52a BAT erfasst.
Behördliche Maßnahmen sind Regelungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, die zu einer vorübergehenden Betriebsschließung, etwa wegen sicherheitstechnischer Mängel führen.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, behält der Angestellte seinen Vergütungsanspruch längstens für die Dauer von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen. Allgemein arbeitsfreie Tage, z.B. Sonn- oder Feiertage, sind nicht mitzuzählen. Der Angestellte hat dabei Anspruch auf die Vergütung nach § 26 BAT sowie auf die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Den Fortzahlungsanspruch hat der Angestellte jedoch nur dann, wenn er ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat.
§ 52a Abs. 1 Satz 4 BAT gibt dem Arbeitgeber die Berechtigung, vom Angestellten die Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitrechtsgesetzes innerhalb von 2 Wochen ohne nochmalige Bezahlung zu fordern. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt dabei mit dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Betriebsstörung. Ist die Frist abgelaufen, ist eine Nachholung nicht mehr zulässig.