Mit der Regelung des § 52 Abs. 1 BAT erhält der Angestellte aus den dort aufgezählten Anlässen Arbeitsbefreiung nach Arbeitstagen. Bei Vorliegen eines derartigen Anlasses ist der Angestellte jedoch nicht frei in seiner Wahl, wann er den bzw. die Freistellungstage beanspruchen will. Vielmehr muss der Anlass- bzw. Ereignistag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsfreistellung stehen. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Freistellungsregelung die Zahl der Urlaubstage vermehrt wird.
Arbeitsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Angestellte zur Ableistung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Aus diesem Grunde kann eine Arbeitsbefreiung während oder nach einem Urlaub, Sonderurlaub oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen an sich gegebenen Befreiungstatbestand nach § 52 BAT nicht nachträglich geltend gemacht werden.
Der Angestellte beantragt drei Wochen Urlaub und erhält diesen antragsgemäß. Im Urlaub stirbt dessen Vater, und der Angestellte beantragt nun die Freistellung gemäß § 52 Abs. 1 Buchstabe b BAT. Dieser Antrag ist abzulehnen, da für den Zeitraum keine Arbeitspflicht bestand, von der der Angestellte freigestellt werden kann.
3.1 Niederkunft der Ehefrau (§ 52 Abs. 1 Buchst. a BAT)
Der Freistellungsanspruch beschränkt sich auf die Niederkunft der Ehefrau, mit der Folge, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin des Angestellten nicht möglich ist.
Entgegen der bisherigen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Angestellte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau lebt. Auch ein Getrenntleben steht dem Anspruch nicht entgegen. Nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur für den Tag der Niederkunft besteht oder ob der Anspruch auch für einen Tag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft geltend gemacht werden kann. Für die zweite Variante spricht, dass nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 ein bestimmter "Anlass" vorliegen muss, ohne zugleich festzulegen, dass die Arbeitsbefreiung nur am Tage dieses Anlasses zu gewähren ist. Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von 1 (ganzen) Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte (BAG, Urt. v. 12.12.1973 - 4 AZR 75/73).
Als Resümee ist sonach festzuhalten: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft seiner Ehefrau, unabhängig davon, ob die Niederkunft an einem Arbeitstag erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob er von seiner Ehefrau getrennt lebt. Daher kann der Angestellte den Freistellungsanspruch auch für den Tag der Rückkehr der Ehefrau aus dem Krankenhaus geltend machen.
3.2 Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils (§ 52 Abs. 1 Buchst. b BAT)
Aus Anlass des Todes des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Todesfall an einem arbeitsfreien Tag eintritt oder einer der folgenden Tage arbeitsfrei ist.
Beim Tode des Ehegatten gilt als Freistellungsvoraussetzung eine rechtlich bestehende Ehe. Mit Wirksamwerden eines Scheidungsurteils entfällt der Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Unter den Begriff "Kind" fallen zunächst die leiblichen Abkömmlinge des Berechtigten (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder – beim Vater grundsätzlich erst nach der Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen) sowie angenommene Kinder (§ 1755 BGB). Darüber hinaus unterfallen diesem Begriff auch Stief- und Pflegekinder, dies jedoch nur insoweit, als sie in demselben Haushalt mit dem Angestellten gelebt haben. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 52 Abs. 1 Buchstabe b BAT, sie beruht aber auf dem Begriff des "Kindes". Dieser Begriff wird im BAT verwandt in den §§ 15b, 29 B, 50 Abs. 1. In den genannten Fällen unterfallen Stief- und Pflegekinder nur der Regelung, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angestellten leben. Im Übrigen ergibt sich eine derart einschränkende Auslegung auch aus Sinn und Zweck der Grundregelung des § 616 BGB. Denn eine persönliche Verhinderung i. S. einer Unzumutbarkeit zur Arbeitsleistung erscheint nur in den Fällen gegeben, in denen das Stief- oder Pflegekind auch tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebt.
Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht beim Tod eines Enkels.
3.3 Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (§ 52 Abs. 1 Buchst. c BAT)
Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist ein Umzug an einen anderen Ort. Mit dem Umzug muss also ein Ortswechsel verbunden sein. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Umzug an den neuen Dienstort erfolgt. Ausreichend ist, dass dienstliche oder betriebliche Gründe den Umzug an ...