Der Anspruch des Arbeitnehmers bezieht sich auf 25-, 40- und 50-jährige Arbeitsjubiläen i. S. d. § 39 BAT, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen.
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beträgt einen Arbeitstag, der auch bestehen bleibt, wenn der Jubiläumstag ein arbeitsfreier Tag ist.
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