Der Anspruch des Arbeitnehmers bezieht sich auf 25- und 40-jährige Arbeitsjubiläen i. S. d. § 23 Abs. 2 TVöD, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beträgt 1 Arbeitstag, der auch bestehen bleibt, wenn der Jubiläumstag ein arbeitsfreier Tag (z. B. ein Samstag oder Sonntag) ist. In diesem Fall hat die Freistellung zeitnah zu erfolgen. Dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Beschäftigte im Erholungsurlaub befindet oder kurzzeitig erkrankt ist. Dagegen fehlt es bei einer nicht nur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (z. B. bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder bei längerer Erkrankung) an einem anlassgebundenen Zusammenhang für eine Arbeitsbefreiung.

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