Einzelfälle, in denen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BAT erfüllt sind:

- Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände nach dem Bundeswahlgesetz (§ 11 BWahlG).

Das gilt auch für die Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach den Landes- und Kommunalwahlgesetzen, sofern diese Gesetze eine ähnlich ausgestaltete Verpflichtung enthalten (Verpflichtung für jeden Wahlberechtigten, Ablehnung nur aus wichtigem Grund).

- Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter.

Ein Freistellungsanspruch ergibt sich hier mittelbar aus dem Gesetz (für die Wahl und Heranziehung der Schöffen aus §§ 31-56 des GVG; für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit aus den §§ 1, 20 ff., 35, 43 des ArbGG, den §§ 9, 30, 38 des SGG und den §§ 19 ff. der VwGO). In diesen Vorschriften wird die Arbeitsbefreiung für die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter vorausgesetzt. Trotz der Tatsache, dass die ehrenamtlichen Richter bei Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten besondere Qualifikationen vorweisen, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung bei den ehrenamtlichen Richtern je nach Art des Gerichtszweiges nicht vornehmen wollten und demnach auch hier die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vorliegen.

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gehört jedoch nicht zur Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters.[1]

- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Angestellten verursacht sind.

Bei der Wahrnehmung von amtlichen Terminen wie z.B. als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei werden Belange der staatlichen Gemeinschaft wahrgenommen und erfolgen daher in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht. Dies gilt auch für die Bestellung als Vormund oder Pfleger.

Keiner Arbeitsbefreiung bedarf es, wenn die Wahrnehmung des amtlichen Termins eine dienstliche oder betriebliche Aufgabe ist. Die Abgrenzung von "amtlichen Terminen aus dienstlichem oder betrieblichem Anlaß" (Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 2 BAT) gegenüber "amtlichen Terminen als dienstlicher oder betrieblicher Aufgabe" (= Arbeitszeit) kann nicht allgemein, sondern immer nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. So wurde z.B. die Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Bundesanstalt für Arbeit, der im Rahmen seiner Tätigkeit Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu ermitteln und hierzu vor Gericht auszusagen hatte, als dienstliche Tätigkeit gewertet.[2]

- Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen

Ob dies der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten dient, kann nur nach der jeweiligen Ortssatzung beurteilt werden. Nicht ausreichend ist eine Heranziehung aufgrund der Ortsüblichkeit oder einer moralischen Verpflichtung.

- Ausübung eines Mandats in kommunalem Parlament

Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit - wie z.B. bei einem Zeugen -, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet. So ist z.B. nach § 15 GO BW nur ein Einwohner der jeweiligen Gemeinde, die zuglich das Bürgerrecht nach § 12 GO BW besitzt. Demzufolge - weil also tariflich kein Vergütungsanspruch besteht - hat der Bund für seine Beamten in § 89 Abs. 3 BBG eine spezielle Regelung getroffen. Sie lautet:

Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ... ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren...

Das BMI erklärte sich durch Rundschreiben vom 29.10.1965 mit einer entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 BBG auf die Arbeitnehmer des Bundes einverstanden.

Die Landesbeamtengesetze enthalten eine entsprechende Regelung. So z.B. das LandesbeamtenG Baden-Württemberg in § 112 Abs. 3

Für den Bereich der Länder hat die TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) am 13./14.9.1965 die Auffassung vertreten, dass die Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied eienr kommunalen Vertretung nicht unter § 52 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BAT fällt.[3]

Zugleich aber erhob die TdL keine Bedenken dagegen, wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen wie Beamte ihres Arbeitgebers freigestellt werden.

Desgleichen hat für den kommunalen Bereich die BAT-Kommission am 19.10.1972 beschlossen, dass sie keine Bedenken erhebt, wenn Arbeitnehmern für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung die erforderliche Arbeitsbefreiung nach den jeweils für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften gewährt wird.

[1] BAG, Urt. v. 25.08.1982 – 4 AZR 1147/79,

Es kann hier jedoch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT ein Anspruch auf Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge bestehen.

[3] Anders allerdings das BAG in seinem Urt. v. 16.12.1993 – 6 AZR 236/93, in dem es einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Ausübung einer Gemeinderats...

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