Als Folge eines rechtmäßigen Streiks sind die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags, nämlich einerseits die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und andererseits zur Zahlung des Entgelts, suspendiert. Ein Entgeltanspruch der Streikenden entfällt somit für diese Zeit.
Der Entgeltanspruch besteht so lange nicht, bis die Gewerkschaft dem Arbeitgeber oder dessen Arbeitgeberverband das Ende des Streiks mitgeteilt hat, ein lediglich interner Gewerkschaftsbeschluss reicht nicht aus.
Zu Leistungen aus dem Arbeitsvertrag gegenüber nicht streikenden Arbeitnehmern bleibt der Arbeitgeber während des Streiks grundsätzlich verpflichtet. Arbeitswillige Arbeitnehmer, die seitens des Arbeitgebers wegen der Arbeitskampfmaßnahmen nicht beschäftigt werden können, haben nach der Lehre vom Lohnrisiko im Arbeitskampf keinen Anspruch auf Entgelt, wenn die Beschäftigung dem Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Keinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallenen Stunden haben auch Arbeitnehmer, die infolge eines Streiks z. B. der Bediensteten des öffentlichen Personennahverkehrs zu spät zur Arbeit erscheinen.
Begehrt ein Beschäftigter Entgelt für die Zeit eines Arbeitskampfs, gilt eine abgestufte Darlegungslast: Der Beschäftigte muss zunächst die Tätigkeiten angeben, mit denen er während der Zeit des Arbeitskampfs hätte beschäftigt werden können. Dann muss er darlegen, dass ein solcher Einsatz ohne Vertragsänderung im Rahmen des Direktionsrechts rechtlich zulässig gewesen wäre. Nachdem der Beschäftigte eine Beschäftigungsmöglichkeit schlüssig vorgetragen hat, muss der Arbeitgeber angeben, aus welchem Grund ihm die aufgezeigte Beschäftigung nicht wirtschaftlich zumutbar war.
Beschäftigten, die an einem 1-tägigen Warnstreik teilgenommen haben und nun an den anderen Arbeitstagen der Woche länger arbeiten als im Dienstplan vorgesehen, steht ein Überstundenzuschlag nur zu, wenn die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung von Überstundenzuschlägen vorliegen: Die Arbeitsstunden müssen auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet worden sein und über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Dabei sieht der TVöD nicht vor, dass die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit fiktiv den an den anderen Tagen der Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinzugerechnet wird und auch nicht, dass die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden um die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit fiktiv reduziert werden.
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Entgelt, solange sie sich am Streik nicht beteiligen. Nach Ansicht des LAG Frankfurt gilt dies nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos, zumindest solange der Betrieb nicht insgesamt stillgelegt ist bzw. der Arbeitgeber nicht darlegt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Fall einer während des Streiks bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben war.
Beispiel
Wird ein neuer Lohntarifvertrag rückwirkend in Kraft gesetzt, der für die ersten Monate seiner Laufzeit eine Pauschale vorsieht, so kann die Pauschale anteilig um die Zeiten der Streikbeteiligung gekürzt werden.
Beschäftigte, die vor dem Streik außerordentlich gekündigt wurden, deren Kündigung sich jedoch später als unwirksam herausstellt, und die an dem Streik teilnahmen, erhalten während der Streikteilnahme kein Entgelt aus Annahmeverzug, da die Streikbeteiligung den fehlenden Leistungswillen des Beschäftigten manifestiert, der wiederum nach § 297 BGB den Annahmeverzug ausschließt.