Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb mitzubestimmen.
Zur Gestaltung der Ordnung eines Betriebs zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Verhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung eines Betriebs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Davon betroffen ist etwa die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild eines Unternehmens zu fördern.
Die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung kann auch durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Rahmen der betrieblichen Ordnung ein Initiativrecht bezüglich der Einführung einer Dienstkleidung, die nicht durch gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Berufsgenossenschaft angeordnet wird. Der Spruch der Einigungsstelle, wonach eine Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung (hier: weißer Kittel mit Firmenlogo eines Discount-Marktes und Namensschild) besteht, ist wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor gegenüber den Beschäftigten sein Interesse am Tragen einheitlicher Dienstkleidung zum Ausdruck gebracht hat.
Die Anordnung des Arbeitgebers einheitliche Kleidung zu tragen, damit ein einheitliches Erscheinungsbild gegeben ist, unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht, wenn das Verlangen sich darauf beschränkt oder sein Schwerpunkt darin liegt, eine Kleidung vorzuschreiben, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung geboten ist, da dann lediglich das sog. Arbeitsverhalten betroffen ist. Wird eine einheitliche Kleidung angeordnet, kann eine Einigungsstelle nicht regeln, wer die Kosten dieser einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat, denn die Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Beabsichtigt die Deutsche Lufthansa AG die Einführung neuer Dienstkleidung für das weibliche Flugpersonal (Purseretten und Stewardessen), so hat der Betriebsrat als Maßnahme der Ordnung des Betriebs auch dann mitzubestimmen, wenn es um die farbliche Gestaltung der Dienstkleidung geht.
Der Betriebsrat kann auch bei der Vergabe der Schutzkleidung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen.
Regelmäßig ist für das Mitbestimmungsrecht des Personal- bzw. Betriebsrats bei der Schutzkleidung wenig Raum, da durch Rechtsnormen genaue Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Schutzkleidung gemacht werden. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, bezüglich der Ausstattung mit Schutzkleidung eine Dienstvereinbarung (§§ 75 Abs. 3, 73 BPersVG) oder Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 BetrVG) zu schließen. Regelungsgegenstand wären vorbeugende generelle und individuelle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Die Einführung einer bundesweit einheitlichen Dienstkleidung unterliegt gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Bemessung von Dauer und Zeitvorgaben des Arbeitgebers für das Umkleiden im Betrieb. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nur auf die zeitliche Lage der Arbeitszeit, nicht auf die Dauer.