Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ist es erforderlich, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und die Anwartschaftszeit zu erfüllen.
1.1 Arbeitslosigkeit
Ein Arbeitnehmer hat bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Arbeitslosigkeit liegt nach § 138 Abs. 1 SGB III vor, wenn ein Arbeitnehmer
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Wird eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, so schließt diese die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
1.2 Meldung bei der Agentur für Arbeit
Die Arbeitslosmeldung kann elektronisch im Fachportal der Bundesagentur und persönlich erfolgen (§ 141 SGB III). Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Person bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren Wohnsitz hat (§ 327 Abs. 1 SGB III). Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Beschäftigte verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. Die Pflicht zur Meldung gilt hingegen nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss dieses Vertrags. Bei einer Zweckbefristung hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Unterrichtung seitens des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zu erfolgen. Zur Wahrung der 3-Monats-Frist bzw. 3-Tages-Frist genügt auch eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Telefax) unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt zur Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 6 SGB III.
Weiterhin ist der/die Beschäftigte verpflichtet, bereits frühzeitig vor der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Hierüber wie auch über die Meldepflicht ist er nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III seitens des Arbeitgebers zu informieren.
1.3 Erforderliche Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist grundsätzlich erfüllt, sofern in der Rahmenfrist nach § 143 SGB III von 30 Monaten mindestens 12 Monate lang ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Mit Urteil vom 24.9.2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass die Sozialversicherungspflicht bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Ende der arbeitsvertraglichen Beziehungen grundsätzlich fortbesteht. Eines – meistens nur "pro forma" zum Erhalt der Sozialversicherungspflicht – vereinbarten Widerrufsvorbehalts bei längeren Freistellungen bedarf es daher nicht mehr.
1.4 Fehlendes Verschulden
Weitere immanente Voraussetzung für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch ist das Merkmal der unverschuldeten Arbeitslosigkeit und der hierdurch bedingte Verlust des Arbeitsentgelts. Um die Versichertengemeinschaft vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, enthält das Arbeitsförderungsrecht verschiedene Tatbestände, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (siehe unten Kapitel 7) oder zur Kürzung der Bezugsdauer (siehe unten Kapitel 8) führen können. Beide Sachverhalte haben auch Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung des Arbeitslosen.