7.4.1 Sinn und Zweck der Ruhensregelung
Entlassungsentschädigungen sind nach § 158 Abs. 1 SGB III alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat. Die Entlassungsentschädigung unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass sie nicht als Gegenleistung für eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird.
Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, so zielt der § 158 SGB III darauf ab, einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und einer Entlassungsentschädigungen, wie z. B. Abfindungen, andererseits zu vermeiden. Der Gesetzgeber vermutet in diesen Fällen unwiderlegbar, dass ein Teil der Abfindung immer auch eine verdeckte Entgeltzahlung für die vorgezogene Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält. Insoweit erleidet der Arbeitslose durch die erhaltene Entlassungsentschädigung keinen Verdienstausfall, sodass er das Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung nicht benötigt.
Durch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.
Die Ruhenswirkung nach § 158 SGB III kann gleichzeitig durch andere Ruhenstatbestände (z. B. Sperrzeit) überlagert werden. Sofern neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit.
Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit an die Agentur für Arbeit zu erstatten. Damit wird sichergestellt, dass eine Doppelversorgung des Arbeitslosen mit Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist.
7.4.2 Voraussetzungen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei einer Entlassungsbestätigung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer muss wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen haben.
- Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden. Bei unkündbaren oder nur mit Entlassungsentschädigungen kündbaren Arbeitnehmern treten an die Stelle der ordentlichen Kündigungsfrist die in § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III und § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III genannten fiktiven Kündigungsfristen.
Eine Entlassungsentschädigung führt auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ganz oder teilweise später ausgezahlt wird. Die Leistung wird also z. B. auch dann berücksichtigt, wenn sie in Teilbeträgen (z. B. in Monatsraten) bezahlt wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Er ruht außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.
Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitweilig oder dauernd ausgeschlossen, bestimmt § 158 Abs. 1 SGB III fiktive Kündigungsfristen.
Ist die ordentliche Arbeitgeberkündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 TVöD), so ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III).
Ist eine ordentliche Kündigung zeitlich begrenzt ausgeschlossen, gilt die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III). So würde z. B. bei Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG), Schwangeren (§ 17 MuSchG) oder schwerbehinderten Menschen (§ 169 SGB IX), bei denen die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, bei der Anwendung der Ruhensvorschrift die ordentliche Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Kündigung gelten. Kann der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.
7.4.3 Dauer der Ruhenszeit
Die Dauer der Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes hängt vom maßgeblichen Kündigungszeitpunkt und von der Höhe der Entlassungsentschädigung ab. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gem. § 158 SGB III maßgeblichen Kündigungsfristen hätte beendet werden können. Er beträgt aber längstens ein Jahr. Diese Höchstdauer ist für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam, bei denen eine lä...