Von der begrenzten Arbeitsunfähigkeit ist die stufenweise Wiedereingliederung abzugrenzen. Diese Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist in § 74 SGB V geregelt. Sind arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit teilweise zu verrichten, und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der in Frage kommenden Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des medizinischen Dienstes einholen. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsun­fähig.

Aus der sozialversicherungsrechtlichen Hinweispflicht des Arztes folgt jedoch keine Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien, ein Wiedereingliederungsverhältnis durchzuführen. Nimmt der Arbeitnehmer eine (teilweise) Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber im Rahmen der Wiedereingliederung auf, handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis, soweit die Tätigkeit zu Rehabilitationszwecken erfolgt.[1] Das Wiedereingliederungsverhältnis ist vielmehr als Rechtsverhältnis eigener Art zwischen Arbeitgeber und arbeitsunfähigem Arbeitnehmer anzusehen, das regelmäßig ohne gegenseitige Rechtspflichten begründet wird. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung der ursprünglichen Vergütung verpflichtet. Soweit der Arbeitnehmer allerdings über die zur Rehabilitation ausgeübte Tätigkeit hinaus Arbeitsleistungen für den Betrieb erbringt, hat er Anspruch auf entsprechende Entlohnung. Ansonsten ist der im Wiedereingliederungsverhältnis Tätige kein Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts, so dass Betriebs- und Personalrat keine Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Begründung oder der Aufhebung des Wiedereingliederungsverhältnisses oder des Einsatzes des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers haben. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflichtbefreien kann, ist auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während des Wiedereingliederungsverhältnisses nicht erfüllbar.[2]

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