1 Einleitung
Die vor In-Kraft-Treten des TVöD geltenden Regelungen zur Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§§ 25 Abs. 4, 28, 28a BMT-G/BMT-G-O) sowie die Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT/BAT-O) waren Gegenstand der Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Die Tarifvertragsparteien konnten sich nicht auf eine Nachfolgeregelung verständigen. Einigkeit bestand insoweit, dass bei Leistungsminderungen, die auf einen anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VI beruhen, der Arbeitgeber diese Ursache in geeigneter Weise bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeiten wegen unterdurchschnittlicher Leistung zu berücksichtigen hat (Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 zu § 17 TVöD).
Im Rahmen der Verhandlungen zu den Überleitungstarifverträgen für die bis September 2005 Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD konnte kein einheitliches Verhandlungsergebnis bezüglich der Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung erzielt werden. Einvernehmlich wurden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt (Satz 1 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund). Um die fristgerechte Überleitung der Beschäftigten, deren Entgelte Bestandteile zur Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung oder eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im September 2005 enthielten, ist als Besitzstandsregelung vereinbart worden, dass die im September 2005 zustehenden Bezüge im Oktober 2005 in gleicher Höhe fortgezahlt werden (Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund).
2 Regelungsinhalt der Ausgleichszulage
Die auf Grund der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund als Besitzstandsregelung über den 30. September 2005 hinaus weiter zu zahlenden Bezüge wegen Leistungsminderung waren vor In-Kraft-Treten des TVöD für die Angestellten im § 56 BAT (Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit) geregelt.
§ 56 BAT garantierte bei einer Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und einer dadurch bedingten Beschäftigung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der verlassenen Vergütungsgruppe in der zuletzt bezogenen Höhe (sog. Ausgleichszulage). Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage setzte eine entsprechende Herabgruppierung voraus.
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
2.1.1 Arbeitsunfall
Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT setzte voraus, dass der Unfall des Angestellten in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlitten wurde. Der Begriff des Arbeitsunfalls i. S. d. § 56 BAT entsprach dem Begriff des Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse. Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung.
Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VII sind dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Prothese, Zahnersatz) gleichgestellt. Auch ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils eine kausale Verknüpfung besteht. Dabei kommt es auf den Grad der Leistungsminderung nicht an. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.
Ein Arbeitsunfall im Sinn des § 56 BAT konnte auch ein Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (sog. Wegeunfall) oder ein Unfall beim Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen bzw. bei deren Erstbeschaffung (sog. Arbeitsgeräteunfall) sein. Dies entspricht insoweit auch dem Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII.
Bei der Prüfung eines Wegeunfalls kommt es auf das Verkehrsmittel, das der Versicherte für den Weg von der Wohnung zum Tätigkeitsort benutzt, nicht an. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind damit auch Unfälle mit dem eigenen Auto geschützt. Dabei ist es für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherte den Unfall verschuldet hat. Insbesondere sind hiervon jedoch Unfälle grundsätzlich ausgenommen, die durch Trunkenheit verursacht sind.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d. h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurüc...